HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 226
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 164/11, Beschluss v. 19.12.2013, HRRS 2014 Nr. 226
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 6. Juli 2011 das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 2010 aufgehoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Maßregelentscheidung ist entfallen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Eine von dem Verurteilten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2011 hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 11. November 2013 eine "Gegenvorstellung" erhoben, mit der er die Änderung der getroffenen Kostenentscheidung begehrt.
Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 488/12; BGH, Beschluss vom 1 2 11. September 2012 - 4 StR 195/12 mwN). Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt.
Auch eine sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 6. Juli 2011 getroffene Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO) ist gemäß § 304 Abs. 4 S. 1 StPO unzulässig (MeyerGoßner, 56. Aufl., § 464 Rn. 17; KKGieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 8). Eine außerordentliche Beschwerde findet nicht statt (vgl. LR-Hilger, § 464 Rn. 39).
Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Erfolg haben, da der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Zudem wurde bei der Senatsentscheidung vom 6. Juli 2011 der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 226
Bearbeiter: Karsten Gaede