HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 896
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 162/11, Beschluss v. 30.06.2011, HRRS 2011 Nr. 896
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Januar 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 896
Bearbeiter: Karsten Gaede