HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 651
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 137/11, Beschluss v. 01.06.2011, HRRS 2011 Nr. 651
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 651
Bearbeiter: Karsten Gaede