HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 886
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 111/11, Beschluss v. 09.06.2011, HRRS 2011 Nr. 886
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20. Januar 2010 - Az: 331 Js 619/08 - 76 Ds 361/09 - einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 886
Bearbeiter: Karsten Gaede