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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 241

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 435/10, Beschluss v. 22.12.2010, HRRS 2011 Nr. 241


BGH 2 ARs 435/10 2 AR 275/10 - Beschluss vom 22. Dezember 2010 (AG Wittmund)

Zuständigkeitsübertragung.

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird auf das Amtsgericht Wittmund übertragen.

Gründe

Der in Heinsberg wohnhafte Angeklagte hat nach dem Anklagevorwurf in Wittmund ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen. Daran sollen drei weitere Personen beteiligt gewesen sein, von denen zwei in Wittmund wohnen. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift benennt elf Zeugen, von denen zehn in Wittmund zu laden sind. Unter diesen Umständen ist die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Wittmund zweckmäßig.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 241

Bearbeiter: Karsten Gaede