HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 240
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 409/10, Beschluss v. 22.12.2010, HRRS 2011 Nr. 240
Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen, werden auf das Amtsgericht - Jugendrichter - Wuppertal übertragen.
Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Dortmund hat die nachträglichen Entscheidungen über Auflagen und Weisungen zu Recht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an den Jugendrichter des Amtsgerichts Wuppertal abgegeben, da der Verurteilte in dessen Bezirk verzogen ist (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Laufzeit der Betreuungsweisung ist nicht abgelaufen, da diese erst mit der Aufnahme der Weisung und nicht mit Rechtskraft des Urteils beginnt. Die Abgabe an das Gericht des Aufenthaltsortes ist hier auch zweckmäßig.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 240
Bearbeiter: Karsten Gaede