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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 240

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 409/10, Beschluss v. 22.12.2010, HRRS 2011 Nr. 240


BGH 2 ARs 409/10 2 AR 255/10 - Beschluss vom 22. Dezember 2010 (AG Wuppertal)

Zuständigkeitsübertragung.

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Entscheidungstenor

Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen, werden auf das Amtsgericht - Jugendrichter - Wuppertal übertragen.

Gründe

Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Dortmund hat die nachträglichen Entscheidungen über Auflagen und Weisungen zu Recht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an den Jugendrichter des Amtsgerichts Wuppertal abgegeben, da der Verurteilte in dessen Bezirk verzogen ist (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Laufzeit der Betreuungsweisung ist nicht abgelaufen, da diese erst mit der Aufnahme der Weisung und nicht mit Rechtskraft des Urteils beginnt. Die Abgabe an das Gericht des Aufenthaltsortes ist hier auch zweckmäßig.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 240

Bearbeiter: Karsten Gaede