HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1083
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 366/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1083
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern zuständig.
Die Abgabe durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2010 und damit nach Erhebung der Anklage nach Kaiserslautern verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass einige Zeugen in Berlin wohnhaft sind, vor dem Hintergrund, dass auch einige Zeugen in der Nähe von Kaiserslautern wohnhaft sind, keine Bedeutung zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1083
Bearbeiter: Karsten Gaede