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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1082

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 360/10, Beschluss v. 06.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1082


BGH 2 ARs 360/10 (2 AR 214/10) - Beschluss vom 6. Oktober 2010 (AG Wuppertal; LG Bielefeld)

Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht (Befasstsein).

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal auf Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2009 (Az. 21 Ds-10 Js 2600/08-20/09) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Gründe

1. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Betroffenen am 12. Mai 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 19. März 2010 gab es die weiteren, im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen an das für den neuen Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Norderstedt ab. Da der Verurteilte keine Zahlungen zur Erfüllung seiner Bewährungsauflage leistete, schrieb das Gericht den Verurteilten an; hierdurch wurde festgestellt, dass sich dieser nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne aufhielt. Die Akten wurden daher zuständigkeitshalber an die Strafvollsteckungskammer des Landgerichts Bielefeld weitergeleitet, wo sie am 11. Mai 2010 eingingen. Am 18. Mai 2010 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal verlegt. Unter dem 1. Juli 2010 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Die Strafvollstreckungskammern beim Landgericht Bielefeld und Wuppertal streiten über die Zuständigkeit für diese Entscheidung.

2. Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2009 zuständig.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld blieb auch nach der am 18. Mai 2010 erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dieser Sache "befasst" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO war. Dafür ausreichend ist, dass Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, wie zum Beispiel einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; Appl in KK 6. Aufl. § 462a Rn. 17, 18). Dabei kommt es nicht darauf an, dass - wie vorliegend - der Widerruf der Strafaussetzung erst nach der Verlegung des Verurteilten seitens der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist. Tatsachen, die es rechtfertigen können, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, waren hier bereits vor der Verlegung des Verurteilten aktenkundig, weil trotz entsprechender Aufforderung keine Zahlungsanzeige eingegangen war.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1082

Bearbeiter: Karsten Gaede