HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1081
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 354/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1081
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Nordhorn vom 12. August 2010 wird aufgehoben. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Nordhorn zuständig.
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1081
Bearbeiter: Karsten Gaede