HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1077
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 297/10, Beschluss v. 22.09.2010, HRRS 2010 Nr. 1077
Das Amtsgericht Berlin - Tiergarten ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Rostock nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, weil dies ausgeschlossen ist, wenn der Aufenthalt - wie hier - bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat. Von der Möglichkeit, die Sache nach § 12 Abs. 2 StPO zu übertragen, hat der Senat schon mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung in § 42 Abs. 3 JGG keinen Gebrauch gemacht. Die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Gründe wiegen auch nicht so schwer, dass in jedem Fall eine Übertragung angezeigt wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1077
Bearbeiter: Karsten Gaede