HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 962
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 280/10, Beschluss v. 01.09.2010, HRRS 2010 Nr. 962
Für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 27. März 2009 (50 Ds 492/08) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, endete die Zuständigkeit des Landgerichts Siegen mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Januar 2010 über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Hiermit endete die Befasstheit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen; dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte vor dieser Entscheidung in eine Anstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn verlegt wurde (vgl. Appl in KK, 6. Aufl., § 462a Rn. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 462 Rn. 15).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 962
Bearbeiter: Karsten Gaede