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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 962

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 280/10, Beschluss v. 01.09.2010, HRRS 2010 Nr. 962


BGH 2 ARs 280/10 2 AR 154/10 - Beschluss vom 1. September 2010 (AG Brühl, LG Bonn)

Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung.

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 27. März 2009 (50 Ds 492/08) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, endete die Zuständigkeit des Landgerichts Siegen mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Januar 2010 über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Hiermit endete die Befasstheit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen; dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte vor dieser Entscheidung in eine Anstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn verlegt wurde (vgl. Appl in KK, 6. Aufl., § 462a Rn. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 462 Rn. 15).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 962

Bearbeiter: Karsten Gaede