HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 852
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 247/10, Beschluss v. 08.09.2010, HRRS 2010 Nr. 852
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Weimar zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des Angeklagten P. zuständige Amtsgericht Weimar war zweckmäßig. Der 18-jährige Angeklagte wohnt in Weimar, die Jugendgerichtshilfe in Weimar wird für ihn zuständig sein und eventuell zu verhängende erzieherische Maßnahmen sind in Weimar durchzuführen. Der bestellte Pflichtverteidiger ist ebenfalls in der Nähe von Weimar ansässig (Bl. 47 d.A.). Demgegenüber fällt der Aufwand, der für die Anreise des geschädigten Zeugen nach Weimar entstände, nicht erheblich ins Gewicht. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt übersichtlich und der Angeklagte umfassend geständig (Bl. 30 f. d.A.), so dass eine Ladung des Geschädigten voraussichtlich entbehrlich sein wird. Der Abgabe steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens gewechselt hat (Senat, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 ARs 546/98; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 94 f.)."
Dem tritt der Senat bei.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 852
Bearbeiter: Karsten Gaede