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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 850

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 241/10, Beschluss v. 18.08.2010, HRRS 2010 Nr. 850


BGH 2 ARs 241/10 2 AR 143/10 - Beschluss vom 18. August 2010 (AG Bernburg)

Wirksame Abgabe der Zuständigkeit.

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG; § 108 Abs. 1 JGG

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Bernburg zuständig.

Gründe

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht -Jugendrichter - Tiergarten an das Amtsgericht - Jugendrichter - Bernburg ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von Berlin nach Bernburg verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG findet gemäß § 108 Abs. 1 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung.

Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bernburg nach Berlin reisen müsste.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 850

Bearbeiter: Karsten Gaede