HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 850
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 241/10, Beschluss v. 18.08.2010, HRRS 2010 Nr. 850
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Bernburg zuständig.
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht -Jugendrichter - Tiergarten an das Amtsgericht - Jugendrichter - Bernburg ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von Berlin nach Bernburg verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG findet gemäß § 108 Abs. 1 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung.
Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bernburg nach Berlin reisen müsste.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 850
Bearbeiter: Karsten Gaede