HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 606
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 157/10, Beschluss v. 09.06.2010, HRRS 2010 Nr. 606
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Remscheid ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des inzwischen 30-jährigen, zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten H. zuständige Amtsgericht Betzdorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich nicht zweckmäßig.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 606
Bearbeiter: Karsten Gaede