HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 842
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 153/10, Beschluss v. 18.08.2010, HRRS 2010 Nr. 842
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 ist das Amtsgericht Köln.
Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Ihm hat das Amtsgericht Düsseldorf die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen übertragen.
Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise begangenen Straftat zu entscheiden sein wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 842
Bearbeiter: Karsten Gaede