HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 603
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 107/10, Beschluss v. 08.06.2010, HRRS 2010 Nr. 603
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die auf § 33a StPO gestützte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigende Vorbringen des Verurteilten übergangen. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 603
Bearbeiter: Karsten Gaede