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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 688

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 80/10, Beschluss v. 11.08.2010, HRRS 2010 Nr. 688


BGH 2 StR 80/10 - Beschluss vom 11. August 2010 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bedurfte es nicht, da der Senat das Vorliegen eines - hier nicht gegebenen - Verfahrenshindernisses bei einer im übrigen zulässig erhobenen Revision von Amts wegen zu prüfen hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 688

Bearbeiter: Karsten Gaede