HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 688
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 80/10, Beschluss v. 11.08.2010, HRRS 2010 Nr. 688
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bedurfte es nicht, da der Senat das Vorliegen eines - hier nicht gegebenen - Verfahrenshindernisses bei einer im übrigen zulässig erhobenen Revision von Amts wegen zu prüfen hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 688
Bearbeiter: Karsten Gaede