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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 252

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 66/10, Beschluss v. 10.03.2010, HRRS 2010 Nr. 252


BGH 2 StR 66/10 - Beschluss vom 10. März 2010 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 1390 € der Verfall von Wertersatz angeordnet ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die fehlerhafte Anwendung von § 73c StGB ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 m.w.N., NStZ 2009, 627).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 252

Bearbeiter: Karsten Gaede