HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 449
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 650/10, Beschluss v. 10.02.2011, HRRS 2011 Nr. 449
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht an; dieser war aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 449
Bearbeiter: Karsten Gaede