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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 448

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 622/10, Beschluss v. 02.02.2011, HRRS 2011 Nr. 448


BGH 2 StR 622/10 - Beschluss vom 2. Februar 2011 (LG Mainz)

Tenorierung bei Qualifikationen.

§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 2010 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel in Höhe von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Das Landgericht hat wegen des lebensgefährlichen Stichs in den Bauch des Geschädigten zutreffend die Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und Nr. 3b StGB als verwirklicht angesehen. Diese Qualifikationen müssen in der nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Straftat im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (BGH NStZ 2010, 101). Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzuges kann keinen Bestand haben. Die Kammer hat es versäumt, die voraussichtliche Dauer der Suchtbehandlung bis zur Erzielung eines Behandlungserfolges anzugeben und individuell zu bestimmen (BGH NStZ-RR 2009, 172; Fischer StGB 58. Aufl. § 67 Rn. 11b mwN). Damit fehlt die für die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderliche Grundlage.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 448

Bearbeiter: Karsten Gaede