HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 261
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 608/10, Beschluss v. 15.12.2010, HRRS 2011 Nr. 261
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. August 2010 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Die für einen Verstoß gegen § 136a StPO vorgetragenen Tatsachen sind widerlegt. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch im Fall 1 ist rechtsfehlerfrei. Dass der Angeklagte hier keinen Gewinn erzielt hat, steht der Eigennützigkeit seines Handelns schon beim Ankauf der Betäubungsmittel nicht entgegen. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dagegen war der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 20.000 € aufzuheben. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zur Feststellung dieser Summe gelangt ist; sie ist weder mit dem nach den Feststellungen Erlangtem noch mit dem Gewinn des Angeklagten vereinbar.
Es liegt nach den Feststellungen nahe, dass der Erlös sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet, der von den Drogengeschäften seinen Lebensunterhalt finanzierte. In diesem Fall war § 73c StGB zu prüfen und das Ergebnis für das Revisionsgericht nachprüfbar zu begründen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht diese Vorschrift gesehen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 261
Bearbeiter: Karsten Gaede