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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 656

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 601/10, Beschluss v. 18.05.2011, HRRS 2011 Nr. 656


BGH 2 StR 601/10 - Beschluss vom 18. Mai 2011 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte T. K. darüber hinaus die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger K., A., A. K. sowie M., D., Al. und N. E., der Angeklagte E. E. die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger Su., Sa., G. und D. K.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 656

Bearbeiter: Karsten Gaede