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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 260

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 594/10, Beschluss v. 15.12.2010, HRRS 2011 Nr. 260


BGH 2 StR 594/10 - Beschluss vom 15. Dezember 2010 (LG Aachen)

Rechtsfehlerhaft unterlassene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erörterungsmangel); Verfall von Wertersatz (mangelnde Darlegung der Voraussetzungen).

§ 64 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. August 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz;

b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht getroffen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch sowie der Strafausspruch begegnen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € kann nicht bestehen bleiben. Es fehlt an einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Darlegung der Voraussetzungen der §§ 73, 73a, 73c StGB; insbesondere schon an der Feststellung, in welchem Umfang das Erlangte sich noch im Vermögen des Angeklagten befindet.

Rechtsfehlerhaft ist das Urteil auch, soweit eine Maßregel gemäß § 64 StGB nicht erörtert wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte betäubungsmittelabhängig und beging die Taten im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB musste sich dem Tatrichter daher aufdrängen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 260

Bearbeiter: Karsten Gaede