HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 914
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 589/10, Beschluss v. 22.06.2011, HRRS 2011 Nr. 914
Der Beschwerdeführer wird in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wiedereingesetzt.
Seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 30. März 2011 die Revision des Beschwerdeführers im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am 3. Mai 2011 zugegangen.
Mit einem am 18. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt er die Nachholung rechtlichen Gehörs und mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge. Dazu hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sein am 6. Mai 2011 abgegebener Schriftsatz von der Justizvollzugsanstalt erst am 17. Mai 2011 abgesendet wurde. Er war daher ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gemäß § 356a Satz 2 StPO gehindert, so dass ihm auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, weil eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schließt es nicht aus, dass ein Vorbringen aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleibt. Die vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen waren im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Nach der Rechtsprechung kann einem Angeklagten im Allgemeinen nicht zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 333). Dementsprechend hat der Senat diese dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt, weil der Verteidiger die Revision rechtzeitig für ihn begründet hatte (§ 345 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers wurde dadurch nicht verletzt.
Aufgrund der zulässigen Revision hat der Senat das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geprüft und - von der Verjährung der Strafverfolgung tateinheitlich begangener Vergehen nach § 202a Abs. 1 Nr. 1 StGB abgesehen - verneint; auf die Sachbeschwerde hat er das Urteil umfassend auf materiellrechtliche Rechtsfehler untersucht und solche ausgeschlossen. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gehör vor Gericht liegt auch nicht schon deshalb vor, weil der Senat nicht auf alle Einzelheiten seines Vorbringens, das insgesamt Gegenstand der Beratung war, ausdrücklich eingegangen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 914
Bearbeiter: Karsten Gaede