HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 258
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 583/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 258
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 258
Bearbeiter: Karsten Gaede