HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 363
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 575/10, Beschluss v. 19.01.2011, HRRS 2011 Nr. 363
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2010 dahin geändert, dass die Einzelfreiheitsstrafe im Fall 2 sieben Monate beträgt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die nur in dem aus Ziff. 1 der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat.
Das Landgericht hat sieben Taten des Angeklagten im Zeitraum von 2006 bis zum 5. Mai 2008 festgestellt, ohne diese jeweils näher datieren zu können. In den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift bestanden die sexuellen Handlungen nach den Feststellungen in Berührungen der Geschädigten an ihren Brüsten und im Scheidenbereich. Dafür hat die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen von sieben (Fall 1) und neun Monaten (Fall 2) verhängt. Im Fall 7 hielt der auf der Geschädigten sitzende Angeklagte deren Brüste fest. Insoweit hat das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten für angemessen erachtet. In den Fällen 3 und 4 fasste der Angeklagte der Geschädigten in die Hose, nahm sie dann mit in sein Schlafzimmer, wo er ihre Brüste berührte und sich dabei selbst befriedigte. Für diese Taten wurden Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr verhängt (§ 176 Abs. 1 StGB). In den Fällen 5 und 6 streichelte der Angeklagte die Geschädigte am ganzen Körper und drang mit einem Finger in ihre Scheide ein. Dafür hat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Gleichartige Taten wurden demnach meist mit gleich hohen Strafen belegt. Im Widerspruch hierzu hat das Landgericht die Unterschiede in der Höhe der Strafen zu den gleichartigen Fällen 1 und 2 nicht begründet. Da auch die chronologische Abfolge der Taten nicht festzustellen ist, bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, dass im Fall 2 eine höhere Einzelstrafe bestimmt wurde als in den Fällen 1 und 7. Der Senat hat die Einzelstrafe im Fall 2 daher deren Höhe angepasst.
Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Begründungsmangel eine noch niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Auch bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von der Verringerung der Einzelstrafe im Fall 2 unberührt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 Da der Angeklagte mit dem Rechtsmittel nur einen geringen Erfolg erzielt hat, ist es gerechtfertigt, ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 363
Bearbeiter: Karsten Gaede