hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 573/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 257


BGH 2 StR 573/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011 (LG Limburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 1. Juli 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 257

Bearbeiter: Karsten Gaede