HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 256
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 566/10, Beschluss v. 15.12.2010, HRRS 2011 Nr. 256
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Angeklagte nach Einlegung der Revision verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108, 113 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 32).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 256
Bearbeiter: Karsten Gaede