HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 253
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 558/10, Beschluss v. 24.11.2010, HRRS 2011 Nr. 253
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 2010
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 9 und II. 11 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen und des Missbrauchs von Titeln in einem Fall schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den zwei Fällen II. 9 und II. 11 der Urteilsgründe eingestellt; den vom Generalbundesanwalt hierfür angeführten Gründen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 253
Bearbeiter: Karsten Gaede