hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 443

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 551/10, Beschluss v. 24.02.2011, HRRS 2011 Nr. 443


BGH 2 StR 551/10 - Beschluss vom 24. Februar 2011 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht wegen tateinheitlichen Besitzes von Munition und im Fall II.3 der Urteilsgründe nicht wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt hat, beschwert diesen nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 443

Bearbeiter: Karsten Gaede