HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 687
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 53/10, Beschluss v. 23.06.2010, HRRS 2010 Nr. 687
1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 687
Bearbeiter: Karsten Gaede