HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 441
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 501/10, Beschluss v. 02.02.2011, HRRS 2011 Nr. 441
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. April 2010 im Fall II. 4 der Urteilsgründe dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist und deswegen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
2. Im Übrigen wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 12. Dezember 2007 (Az. 2020 Js 13314/07 3 Ds) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen von zweimal sechs Monaten und zwei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen "zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (4, 3.10), in einem Fall tateinheitlich begangenen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.10) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen (3.1, 3.3, 3.4, 3.8, 3.9, 5, 6), in einem Fall tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen (3.8) sowie in fünf Fällen tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.1, 3.3, 3.4, 3.8, 3.9)". Weiterhin hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt wegen "zweier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (7, 3.6), in einem Fall tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.6), sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (1, 3.2, 3.5, 3.7, 3.11), in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (3.5), in vier Fällen tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.2, 3.5, 3.7, 3.11), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger (3.2)". Zudem hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (2) verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung einer [Gesamt-] Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mayen (Az. 2020 Js 13314/07 3 Ds) eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (8) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und einen Computer sowie eine Videokamera eingezogen.
Die hiergegen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Fall II. 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen der Strafkammer masturbierte der Angeklagte bei einer Zeltübernachtung im Jahr 2006 jeweils am Penis der damals siebenjährigen Zwillinge P. und M. S. Dies erfüllt (nur) den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003). Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs von drei Jahren im Fall II. 4 zur Folge. Der Senat setzt gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für den Fall II. 4 auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 von sechs Monaten fest. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie der Vielzahl und Höhe der im Übrigen verhängten Einzelstrafen (fünf Jahre und sechs Monate, vier Jahre und sechs Monate, vier Jahre in drei Fällen, drei Jahre in fünf Fällen, zwei Jahre und zehn Monate, zwei Jahre sechs Monate in zwei Fällen, ein Jahr neun Monate, ein Jahr und sechs Monate in zwei Fällen, zehn Monate, sechs Monate in zwei Fällen und zwei Monate) 4 schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der herabgesetzten Einzelstrafe im Fall II. 4 auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3. Darüber hinaus war der Tenor des angefochtenen Urteils wie aus der Beschlussformel ersichtlich klarzustellen, weil das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 12. Dezember 2007 (Az. 2020 Js 13314/07 3 Ds) eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe enthielt.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, diesen teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 441
Bearbeiter: Karsten Gaede