HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1096
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 498/10, Beschluss v. 14.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1096
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe, dass die Höhe des Tagessatzes hinsichtlich der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1096
Bearbeiter: Karsten Gaede