HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 978
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 482/10, Beschluss v. 06.10.2010, HRRS 2010 Nr. 978
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Strafausspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Auflösung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 30. November 2009 gebildeten Gesamtgeldstrafe sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 978
Bearbeiter: Karsten Gaede