HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 246
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 246
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 246
Bearbeiter: Karsten Gaede