HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 89
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 473/10, Beschluss v. 10.11.2010, HRRS 2011 Nr. 89
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. Mai 2010 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass in den Fällen II. 7 und 8 der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall von 2.615,55 € angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den Fällen II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe 50 bzw. 15 Gramm Crystal zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs (UA S. 5 bzw. 6). Dies rechtfertigt keine Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, auch wenn, wie im Fall II. 7 festgestellt (UA. S. 6), ein gestreckter Rest der erworbenen Menge beim Angeklagten verblieben ist, weil dieser sich nicht verkaufen ließ (vgl. BGH NStZ 1996, 498). Es verbleibt hinsichtlich der insgesamt erworbenen Rauschgiftmenge allein beim unerlaubten Handeltreiben, im Fall II. 7 in nicht geringer Menge, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welchen Mengen das Betäubungsmittel später tatsächlich weiterveräußert worden ist. Insoweit ist auch im Fall II. 7 ungeachtet der insoweit missverständlichen Hinweise der Kammer (UA S. 13) ohne weiteres vom Vorliegen einer nicht geringen Menge auszugehen.
2. Die Schuldspruchänderung in diesen Fällen lässt die im Übrigen jeweils rechtsfehlerfreien Einzelstrafaussprüche unberührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 89
Bearbeiter: Karsten Gaede