HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1095
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 464/10, Beschluss v. 20.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1095
1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. März 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes und Einbruchsdiebstahls" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruches; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Einbeziehungsfähigkeit früherer Verurteilungen des Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 und 3 JGG auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand jedoch nach den Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten Anlass.
Hinsichtlich der Urteile des Amtsgerichts Idstein vom 10. Februar 2005 und vom 13. Dezember 2006 teilt die Jugendkammer nicht mit, ob diese erledigt sind. Insoweit kann der Senat bereits nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG vorliegen.
Aus den Ausführungen zum Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 22. Oktober 2008 ergibt sich dagegen, dass es im Hinblick auf die Festnahme des Angeklagten im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Ableistung der dort verhängten Arbeitsleistungen gekommen ist. Dieses Urteil ist somit nicht erledigt und damit grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen. Das dürfte gleichermaßen für das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 16. Juni 2009 gelten.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch weder, dass sich das Landgericht der Einbeziehungsmöglichkeit bewusst war, noch aus welchen Gründen es gegebenenfalls nach § 31 Abs. 3 JGG hiervon abgesehen hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlende Prüfung des § 31 Abs. 2 und 3 JGG beschwert ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1095
Bearbeiter: Karsten Gaede