HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1094
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 454/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1094
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 gewährt. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1094
Bearbeiter: Karsten Gaede