HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1093
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 451/10, Beschluss v. 06.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1093
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat, diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten (BGHSt 26, 126).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1093
Bearbeiter: Karsten Gaede