HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 88
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 448/10, Beschluss v. 24.11.2010, HRRS 2011 Nr. 88
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Antragsgemäß war dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Der Zeitpunkt des Wegfalls des ersten Hindernisses ist mit dem Zugangsdatum des Beschlusses gemäß § 346 Abs. 1 StPO hinreichend vorgetragen.
Die Versäumnisse der Kanzlei seines Verteidigers sind dem Angeklagten nicht zuzurechnen.
2. Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 88
Bearbeiter: Karsten Gaede