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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1092

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 440/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1092


BGH 2 StR 440/10 - Beschluss vom 27. Oktober 2010 (LG Koblenz)

Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung (Wegnahme).

§ 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung.

Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht. Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB.

Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1092

Bearbeiter: Karsten Gaede