HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 84
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 420/10, Beschluss v. 01.12.2010, HRRS 2011 Nr. 84
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens (ABl. EG 2000 L 239/219) in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (BGBl. II S. 1223) ist nicht begründet. Der Senat schließt sich - auch zur Frage einer Vorlagepflicht an den EuGH - den diesbezüglichen Rechtsausführungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10 (vorgesehen für BGHSt) an.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 84
Bearbeiter: Karsten Gaede