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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 870

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 396/10, Beschluss v. 08.09.2010, HRRS 2010 Nr. 870


BGH 2 StR 396/10 - Beschluss vom 8. September 2010 (LG Bad Kreuznach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte Kaufgeld in Höhe von 38.500 € nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 870

Bearbeiter: Karsten Gaede