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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 869

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 390/10, Beschluss v. 15.09.2010, HRRS 2010 Nr. 869


BGH 2 StR 390/10 - Beschluss vom 15. September 2010 (LG Hanau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. April 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 869

Bearbeiter: Karsten Gaede