HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 869
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 390/10, Beschluss v. 15.09.2010, HRRS 2010 Nr. 869
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. April 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 869
Bearbeiter: Karsten Gaede