hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 251

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 37/10, Beschluss v. 17.03.2010, HRRS 2010 Nr. 251


BGH 2 StR 37/10 - Beschluss vom 17. März 2010 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 251

Bearbeiter: Karsten Gaede