HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 968
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 360/10, Beschluss v. 22.09.2010, HRRS 2010 Nr. 968
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. März 2010 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 968
Bearbeiter: Karsten Gaede