HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 866
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 350/10, Beschluss v. 15.09.2010, HRRS 2010 Nr. 866
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Einbeziehung der am 9. April 2008 verhängten Geldstrafe nicht geprüft hat, nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 866
Bearbeiter: Karsten Gaede