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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 866

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 350/10, Beschluss v. 15.09.2010, HRRS 2010 Nr. 866


BGH 2 StR 350/10 - Beschluss vom 15. September 2010 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Einbeziehung der am 9. April 2008 verhängten Geldstrafe nicht geprüft hat, nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 866

Bearbeiter: Karsten Gaede