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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 865

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 349/10, Beschluss v. 15.09.2010, HRRS 2010 Nr. 865


BGH 2 StR 349/10 - Beschluss vom 15. September 2010 (LG Mainz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 865

Bearbeiter: Karsten Gaede