HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 703
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 335/10, Beschluss v. 05.08.2010, HRRS 2010 Nr. 703
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall des Einsatzes des Teppichmessers als Drohmittel ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 41; OLG Schleswig, NStZ 2004, 212, 214).
Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 703
Bearbeiter: Karsten Gaede