HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 80
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 334/10, Beschluss v. 18.11.2010, HRRS 2011 Nr. 80
Die Revisionen der E. J. und des C. J. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2009 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die gegen die Nichtzulassung als Nebenkläger gerichteten und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unzulässig.
Die Ehefrau des Getöteten, die Beschwerdeführerin E. J., war als Nebenklägerin nicht zuzulassen, weil sie der Anstiftung zu dem verfahrensgegenständlichen Verbrechen dringend verdächtig ist und mit Haftbefehl gesucht wird. Überdies fehlt es offenkundig an einer Beschwer, denn die beiden Täter sind wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Die Anschlusserklärung des 12-jährigen Beschwerdeführers C. J. war unwirksam, da er von seiner im abgetrennten Verfahren der Tatbeteiligung beschuldigten Mutter nicht wirksam vertreten werden konnte und ein Pfleger nicht bestellt wurde. Eine Beschwer ist überdies nicht gegeben. Da die Revision schon aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es auf ihre Verfristung nicht an. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einlegungsfrist ist daher gegenstandslos.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 80
Bearbeiter: Karsten Gaede